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"Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von §1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen." (§4 der Verordnung vom 14. März 2007)

In §5 der Ausbildungsordnung wird die Zwischenprüfung und in §6 die Abschlussprüfung geregelt, d.h. die Prüfungsziele, nachzuweisende Qualifikationen, prüfungsrelevante Inhalte und deren Gliederung in Prüfungsbereiche, die Prüfungsdauer und die Bewertung werden festgelegt.

Die Zwischenprüfung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchzuführen. Die Prüfung erstreckt sich auf alle im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler für die ersten 12 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Dies bedeutet, dass z. B. Fächer wie Religion oder Sport - soweit sie in einigen Ländern unterrichtet werden - nicht prüfungsrelevant sind.

Ziel der Zwischenprüfung ist die Ermittlung des Ausbildungsstandes, um Defizite oder besondere Leistungsfähigkeit zu erkennen und den weiteren Ausbildungsverlauf entsprechend gestalten zu können. Die erbrachte Leistung wird nicht bewertet, aber die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Anmeldung zur Abschlussprüfung.

Gegenstand der Abschlussprüfung können alle im Ausbildungsrahmenplan für die dreijährige Berufsausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff sein, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Die Struktur der Prüfung, Gewichtung der Prüfungsbereiche und die Prüfungsdauer ergeben sich aus der nachfolgenden Grafik. Die nachzuweisenden Qualifikationen sind in §6 der Ausbildungsordnung im Detail beschrieben.

Auf der folgenden Seite finden sie einige Musterprüfungen

Zwischenprüfung (§5 der Ausbildungsordnung)

  1. Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
  2. Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
  3. Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
    1. Mathematische Methoden,
    2. Objektorientierte Modelle und Algorithmen
    statt.
  4. Für den Prüfungsbereich Mathematische Methoden bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er bei vorgegebenen mathematischen Modellen anwendungsbezogene Aufgaben lösen sowie die Ergebnisse darstellen und bewerten kann;
    2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;
    3. die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.
  5. Für den Prüfungsbereich Objektorientierte Modelle und Algorithmen bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er vorgegebene Lösungsalgorithmen programmieren sowie Programme dokumentieren kann;
    2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;
    3. die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.

Abschlussprüfung (§6 der Ausbildungsordnung)

  1. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
  2. Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
    1. Mathematische Modelle und Methoden,
    2. Softwareentwurf und Programmierung,
    3. Entwicklung eines Softwaresystems,
    4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
  3. Für den Prüfungsbereich Mathematische Modelle und Methoden bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
      1. Problemstellungen aus unterschiedlichen Anwendungsbereichen erfassen, analysieren und in mathematische Modelle umsetzen,
      2. mathematische Methoden und Algorithmen auswählen und anwenden und
      3. Ergebnisse darstellen und mathematisch interpretieren kann;
    2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;
    3. die Prüfungszeit beträgt höchstens 135 Minuten.
  4. Für den Prüfungsbereich Softwareentwurf und Programmierung bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
      1. Verfahren und Lösungsalgorithmen programmtechnisch umsetzen,
      2. Methoden und Modelle der Informatik auswählen und einsetzen, unter Verwendung mindestens einer der nachfolgenden Vorgehensweisen
        1. Entwerfen und Implementieren objektorientierter Modelle,
        2. Darstellen von Vorgehensmodellen des Softwareengineerings,
        3. Modellieren von Datenbanken,
        4. Anwenden von Techniken verteilter Applikationen
        und
      3. Datenschutz beachten und Maßnahmen zur Datensicherheit ergreifen kann;
    2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;
    3. die Prüfungszeit beträgt höchstens 120 Minuten.
  5. Für den Prüfungsbereich Entwicklung eines Softwaresystems bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
      1. ein Softwaresystem auf der Grundlage von Modellen aus Mathematik und Informatik zu Problemstellungen aus einem vom Prüfungsausschuss festzulegenden Anwendungsbereich konzipieren und algorithmisch beschreiben,
      2. Softwaresysteme realisieren und dokumentieren,
      3. Vorgehensmodelle des Softwareengineerings nutzen,
      4. Methoden des Projektmanagements anwenden,
      5. Qualitätssicherungsmaßnahmen planen und durchführen,
      6. Testprinzipien und -verfahren sowie Testtools einsetzen und
      7. Ergebnisse darstellen und mathematisch interpretieren und dabei die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen, seine Vorgehensweisen begründen, zugrunde liegende mathematische Modelle und Methoden erläutern und Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz beachten kann;
    2. die Prüfung besteht aus einer Aufgabenstellung, die sich in eine schriftliche Aufgabe, ein Prüfungsprodukt und ein auftragsbezogenes Fachgespräch gliedert, wobei der Prüfling
      1. im Rahmen der schriftlichen Aufgabe die Aufgabenanalyse und einen Lösungsentwurf erstellen und dabei die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe a erfüllen,
      2. seinen Lösungsentwurf in einem Prüfungsprodukt realisieren und
      3. in dem auftragsbezogenen Fachgespräch Aufgabenanalyse und Lösungsentwurf begründen und das Prüfungsprodukt erläutern soll;
    3. die Prüfungszeit, die im Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Arbeitstagen liegen soll, beträgt für die schriftliche Aufgabe höchstens sieben Stunden und für das Prüfungsprodukt höchstens 28 Stunden; die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt darüber hinaus höchstens 30 Minuten;
    4. bei der Ermittlung des Ergebnisses in diesem Prüfungsbereich werden die schriftliche Aufgabe mit 30 Prozent, das Prüfungsprodukt und das auftragsbezogene Fachgespräch mit insgesamt 70 Prozent gewichtet.
  6. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
    2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;
    3. die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.
  7. Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
    1. Prüfungsbereich Mathematische Methoden und Modelle 25 Prozent,
    2. Prüfungsbereich Softwareentwurf und Programmierung 15 Prozent,
    3. Prüfungsbereich Entwicklung eines Softwaresystems 50 Prozent,
    4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
  8. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
    1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
    2. im Prüfungsbereich Mathematische Methoden und Modelle mit mindestens "ausreichend",
    3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend" und
    4. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"
    bewertet worden sind.
  9. Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.